Nutzungsdauer edv handelsrecht

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Die generelle Herabsetzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 1 Jahr hat das Ziel, Unternehmen steuerlich zu entlasten. Somit stellt. 1 Laut einem neuen BMF-Schreiben können bestimmte digitale Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden. 2 Für die im BMF-Schreiben genannten digitalen Wirtschaftsgüter kann (sog. Wahlrecht) vom Steuerpflichtigen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. 3 Fazit: Die generelle Herabsetzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr hat das Ziel, Unternehmen steuerlich zu entlasten. Im handelsrechtlichen. 4 EDV-Anlagen bzw. die zugehörigen Komponenten zählen zu den abnutzbaren (beweglichen) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und sind gem. § Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Handelsrechtlich bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Abschreibungsmethoden. 5 II. Möglichkeit zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer stellt kein steuerliches Wahlrecht dar. Hervorzuheben ist zudem eine weitere in Rn. des BMF-Schreibens enthaltene Aussage: „Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.“. 6 Grundsätzlich stimmen Handels- und Steuerrecht in diesem Punkt überein. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, z. B. wenn Sonderabschreibungen beansprucht werden, die nur steuerlich zulässig sind. Ähnlich ist auch die rein steuerlich veranlasste Herabsetzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr für digitale Wirtschaftsgüter zu sehen. 7 Die Abschreibungsdauer von Standard-Software muss sich i. d. R. an der für Hardware orientieren [3], d. h. sie ist prinzipiell über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Für ERP-Software (Enterprise-Resource-Planning) schreibt die Finanzverwaltung [4] eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren vor. 8 I. Nutzungsdauer. 1. Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde. 9 Die OFD Frankfurt gibt in ihrer Verfügung auch einige Hinweise zur längeren Nutzungsdauer und zur begrifflichen Abgrenzung von Software. 1. Nutzungsdauer. Für die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. nutzungsdauer server afa-tabelle 10